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Satzung der Zivilrechtslehrervereinigung e.V.

Die Satzung ist errichtet am 29.09.2009 und durch Beschluss des Vorstandes vom 21.12.2009 geändert in § 3 Abs. 1 S. 2 (Name, Sitz, Vereinsjahr), § 7 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 (Zusammensetzung des Vorstandes), § 8 S. 1 (Vorstand im Sinne des BGB), § 11 S. 1 (Vorsitz und Leitung der Mitgliederversammlung).

§ 1 Zweck des Vereins

(I.) Der Verein dient der Pflege und Vertiefung der Zivilrechtswissenschaft.

(II.) Zu diesem Zweck veranstaltet er insbesondere ordentliche Tagungen, auf denen wissenschaftliche Referate erstattet werden. Sie finden in der Regel im Abstand von zwei Jahren statt. Der Verein kann zu Fragen der Zivilrechtsentwicklung Stellung nehmen.

(III.) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(I.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(II.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(III.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Name, Sitz, Vereinsjahr

(I.) Der Verein hat seinen Sitz in Köln und führt den Namen: ZIVILRECHTSLEHRERVEREINIGUNG. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.

(II.) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(I.) Um die Mitgliedschaft kann sich bewerben, wer

1. Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor an einer Hochschule in Deutschland, in Österreich oder in der Schweiz auf dem Gebiet des Zivilrechts ist, oder

2. eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung mit Bezug zum Zivilrecht Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz vorgelegt bzw. erbracht hat.

(II.) Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(III.) Andere als die in Abs. 1 genannten Personen kann der Vorstand aufnehmen, wenn dies im Einzelfall dem Vereinszweck förderlich ist. Dies gilt insbesondere für ausländische Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die ihre besondere Verbundenheit mit der Zivilrechtswissenschaft der deutschsprachigen Länder bekundet haben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(I.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(II.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. Für die Erklärung ist eine Frist nicht einzuhalten. Der Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres vollzogen.

(III.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstands die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat bis zu deren abschließender Entscheidung aufschiebende Wirkung.

(IV.) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag (§ 6) für zwei aufeinander folgende Jahre nicht bezahlt hat. Dieser Beschluss ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist von einem Monat anzukündigen. Der Ankündigung und der Mitteilung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand einem Mitglied den Beitrag aus Billigkeitsgründen erlassen.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstands

(I.) Der Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und neun weiteren Personen. Im Vorstand sollen das Zivilrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz personell vertreten sein.

(II.) Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Auf eine kontinuierliche Erneuerung des Vorstands soll geachtet werden. Dafür kann die Amtszeit einzelner Mitglieder um zwei Jahre verlängert werden.

(III.) Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die zeitliche Begrenzung gemäß Abs. 2 S. 1 gilt für sie nicht.

§ 8 Vorstand im Sinne des BGB

Vorstand im Sinne des BGB sind die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Geschäftsführung des Vorstands

(I.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(II.) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erreicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel und trägt Sorge für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(I.) Mitgliederversammlungen sollen alle zwei Jahre anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung, im Übrigen nach Bedarf einberufen werden.

(II.) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(III.) Die Mitgliederversammlungen finden an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.

(IV.) Die Einladungen erfolgen schriftlich. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Nichtanrechnung des Absende- und Versammlungstages an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift abgesandt werden. Sie müssen die Tagungsordnung, den Zeitpunkt und den Ort angeben.

§ 11 Vorsitz und Leitung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, notfalls das älteste Vorstandsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(I.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(II.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.

(III.) Für Satzungsänderungen (einschließlich einer Zweckänderung) sowie die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(IV.) Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu beheben.

§ 13 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden der Versammlung sowie der von der bzw. dem Versammlungsvorsitzenden mit der Protokollführung beauftragten Person zu unterschreiben. Sie wird mit dem nächsten nach der Mitgliederversammlung erfolgenden Rundschreiben den Mitgliedern zugesandt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(I.) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 8 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(II.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.